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§ 29 EEG Windenergie Erneuerbare-Energien-Gesetz
http://www.buzer.de/gesetz/8423/a156938.htm
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung 4,87 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung). (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 8,93