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§ 29 BBG Zuweisung Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=29
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit 1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen