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§ 14 WpDVerOV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wpdverov+01.01.2018&a=14
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen genügt seiner Pflicht, Aufzeichnungen zu erstellen, die eine Nachprüfbarkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ermöglichen, wenn aufgrund der Aufzeichnung