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§ 77 SGB VIII Vereinbarungen über die Höhe der Kosten Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder-
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVIII&a=77
Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. Das