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§ 19 ViehVerkV Dung, Streumaterial und Futterreste Viehverkehrsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ViehVerkV&a=19
Der für die Reinigung und Desinfektion nach den §§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden Dung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futterreste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder so zu behandeln