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§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Sozialgesetzbuch (SGB)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVIII&a=35a
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am
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§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Sozialgesetzbuch (SGB)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB_VIII&a=35a
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am