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§ 18 SGB VIII Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVIII&a=18
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung 1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der