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§ 569 ZPO Frist und Form Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=569
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes