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§ 548 ZPO Revisionsfrist Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=548
Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf