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§ 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=888
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme