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§ 887 ZPO Vertretbare Handlungen Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=887
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des