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§ 5 StromNEV Aufwandsgleiche Kostenpositionen Stromnetzentgeltverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StromNEV&a=5
(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung zu