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§ 1 PAZEignPrG Eignungsprüfung Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAZEignPrG&a=1
(1) Eine natürliche Person, die ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem der in der Anlage zu dieser Vorschrift