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§ 24 MuSchG In Heimarbeit Beschäftigte Mutterschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MuSchG%2B2002&a=24
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gelten 1. die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit tritt, 2. § 2 Abs. 4,