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§ 7 MuSchG Stillzeit Mutterschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MuSchG%2B2002&a=7
(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht