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§ 59b BRAO Satzungskompetenz Bundesrechtsanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BRAO&a=59b
(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. (2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln 1. die allgemeinen Berufspflichten und