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§ 4 ABMG Mautentrichtung und Mauterstattung Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ABMG&a=4
(1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt