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§ 49a BRAO Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe Bundesrechtsanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BRAO&a=49a
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen. (2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der