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§ 43 BRAO Allgemeine Berufspflicht Bundesrechtsanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BRAO&a=43
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
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§ 43 BRAO Allgemeine Berufspflicht Bundesrechtsanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=brao&a=43
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.