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§ 651g BGB Erhebliche Vertragsänderungen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=651g
(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten