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§ 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=578
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die