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§ 488 BGB Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=488
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei