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§ 421 BGB Gesamtschuldner Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=421
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben