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§ 401 BGB Übergang der Neben- und Vorzugsrechte Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=401
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung