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§ 405 BGB Abtretung unter Urkundenvorlegung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=405
Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des