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§ 167 BGB Erteilung der Vollmacht Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=167
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das