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§ 158 BGB Aufschiebende und auflösende Bedingung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=158
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung