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§ 22 SigG Gebühren, Auslagen und Beiträge Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=22
(1) Die zuständige Behörde erhebt für ihre folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen 1. Maßnahmen im Rahmen der freiwilligen Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern nach