2 Ergebnisse für: a91636
-
§ 5 SigG Vergabe von qualifizierten Zertifikaten Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=5
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Er darf dazu mit Einwilligung des Antragstellers personenbezogene Daten nutzen, die der Zertifizierungsdiensteanbieter
-
§ 5 SigG Vergabe von qualifizierten Zertifikaten Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=5
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Er darf dazu mit Einwilligung des Antragstellers personenbezogene Daten nutzen, die der Zertifizierungsdiensteanbieter