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§ 323a StGB Vollrausch Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=323a
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine