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§ 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=180
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren 1. durch seine Vermittlung oder 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
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§ 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=180
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren 1. durch seine Vermittlung oder 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit