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§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=203
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines