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§ 202 StGB Verletzung des Briefgeheimnisses Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=202
(1) Wer unbefugt 1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder 2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter