1 Ergebnisse für: a85496

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=176

    (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu



Ähnliche Suchbegriffe