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§ 173 StGB Beischlaf zwischen Verwandten Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=173
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe