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§ 169 StGB Personenstandsfälschung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=169
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit