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§ 104a StGB Voraussetzungen der Strafverfolgung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=104a
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen