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§ 78c StGB Unterbrechung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=78c
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, 2. jede richterliche