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§ 185 GVG Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gvg&a=185
(1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Ein Nebenprotokoll in der fremden Sprache wird nicht geführt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in