1 Ergebnisse für: a85207
-
§ 189 GVG Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gvg&a=189
(1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung