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§ 138 SGB IX Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX+2001&a=138
(1) Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegenden