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§ 120 OWiG Verbotene Ausübung der Prostitution Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=120
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße