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§ 34 OWiG Vollstreckungsverjährung Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=34
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. (2) Die Verjährungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro, 2. drei