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§ 154 StPO Teileinstellung bei mehreren Taten Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=154
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die