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§ 153 StPO Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=153
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen