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§ 145a StPO Zustellungen an den Verteidiger Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=145a
(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. (2) Eine Ladung des