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§ 98 StPO Verfahren bei der Beschlagnahme Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=98
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den