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§ 81e StPO Molekulargenetische Untersuchung Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=81e
(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese