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§ 5b GOÄ Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO%C3%84&a=5b
Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2