1 Ergebnisse für: a77819
-
§ 10 GOÄ Ersatz von Auslagen Gebührenordnung für Ärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO%C3%84&a=10
(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden 1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren